Das Angebot eines Möbelhändlers, bei einem Neukauf gebrauchte Möbel in Zahlung zu nehmen, ist nicht wettbewerbswidrig - auch wenn dies in der Branche unüblich ist.
Eine Abmahnfrist von sieben Tagen ist zumindest dann zulässig, wenn kein so komplexer Wettbewerbsverstoß vorliegt, dass er einer eingehenden juristischen Prüfung bedarf.
Geschäftsinhaber können sich gegen die geplante Ausweisung einer Fußgängerzone nur wehren, wenn dadurch eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen eintritt.
Das Ladenschlussgesetz in seiner aktuellen Fassung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, indem es die Berufsfreiheit der Einzelhändler unzulässig einschränkt.
Sonderangebote, die nur für einen einzigen Tag gültig sind, verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht, weil sie einen Kaufdruck auf den Verbraucher ausüben.
Eine irreführende Werbung liegt nicht bereits zwingend dann vor, wenn ein Produkt in Zusammenhang mit einem anderen Produkt und dessen Qualitätsurteil abgebildet wird.