Wenn in einem Vergabeverfahren die Möglichkeit einer dynamischen Kaufpreisgestaltung eingeräumt wird, muss ein Bieter keinen festen Endpreis bei Abgabe seines Angebots benennen.
Die Änderungen bei der steuerlichen Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter zwingen zu einer unterschiedlichen Behandlung in der Handels- und in der Steuerbilanz.