Widerruft ein Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung, wodurch er auch nicht mehr an den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kfz-Kaufvertrag gebunden ist, kann er dem Verkäufer gemäß § 357 Abs. 7 BGB Wertersatz schulden, wenn bereits die Zulassung des Fahrzeugs auf ihn erfolgt ist. Eine solche ist schließlich zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise eines Fahrzeugs nicht notwendig. Die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach dem durch die erfolgte Zulassung entstandenen Wertverlust des Wagens.
Normen: § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB