Maßgeblich für eine Entziehung der Fahrerlaubnis sei die Frage, ob sich aus dem Verhalten des gelegentlichen Cannabiskonsumenten ableiten lässt, dass er auch in Zukunft das Führen von Kraftfahrzeugen und das Konsumieren von Cannabis nicht trennen kann. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betonte, dass sich dies im Normalfall nur durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens klären lasse. Gleiches gelte für Alkoholfahrten.
Normen: § 11 Abs. 7 FeV, § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV