Im vorliegenden Fall stieß die Angeklagte beim Einparken mit ihrem Fahrzeug gegen ein anderes Auto und entfernte sich daraufhin unerlaubt vom Tatort. Die Reparaturkosten am Wagen des Geschädigten belaufen sich auf ca. 1.550 Euro. Die Richter widersprachen der Verteidigung der Angeklagten, die behauptet hatte, dass der Tatbestand erst bei Überschreiten einer Schadensgrenze von 750,00 € erfüllt sei. Die Wertgrenze für Bagatellschäden läge tatsächlich bei nur 25 Euro. Der Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis zum Schutze der Allgemeinheit vorläufig entzogen.
Normen: StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3, § 142 Abs. 1; StPO § 111a, § 473 Abs. 1