Im vorliegenden Fall reiste ein Rechtsanwalt zu Gerichtsterminen um 9 Uhr und 10 Uhr jeweils bereits am Abend zuvor an. Die Fahrtstrecke mit dem Auto betrug 300 km. Die Übernachtungskosten sah der Rechtsanwalt als erstattungsfähig. Das OLG Naumburg stellte klar, dass von dem Rechtsanwalt nicht verlangt werden durfte, dass er zur Wahrung der Gerichtstermine zur Nachtzeit anreist. Der Rechtsanwalt war nicht verpflichtet, seine Wohnung vor 6 Uhr morgens zu verlassen, um die Anreise zu tätigen. Bei der Berechnung der Länge der Fahrzeit ist ausreichend Puffer für mögliche Staus zu berücksichtigen. Die Hotelübernachtungen sind daher erstattungsfähige Prozesskosten.
Normen: §§ 91, 103ff, 758 a Abs. 4 ZPO, Nr. 7006 VV RVG