Erklärt ein Verkäufer auf die Frage des Käufers hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Wiedererteilung der gelben Feinstaubplakette, dass er davon ausgehe, dass das Fahhrzeug die Feinstaubplakette wiederbekommen wird, weil es diese bereits gehabt habe, als er selbst (der Verkäufer) es erworben hat, so liegt hierin keine Beschaffenheitsvereinbarung über das Fahrzeug vor.
Demnach ist in einer solchen Aussage nicht die Erklärung zu sehen, das Fahrzeug würde nur solche Schadstoffemissionen verursachen, die zur Führung der gelben Feinstaubplakette berechtigen. Einer solchen Aussage lässt sich lediglich der Inhalt entnehmen, dass dem Verkäufer keine Umstände bekannt sind, die dazu führen, dass das Fahrzeug die gelbe Feinstaubplakette zu Unrecht führt, oder dass Umstände vorliegen die gegen eine Wiedererteilung der gelben Feinstaubplakette sprechen.
Normen: BGB §§ 13, 14, 433, 434 I, 437 Nr. 2, 323, 346, 444, 474, 475