Grundsätze der im Verkehr zu beachtenden Sorgfaltspflichten gelten auch auf nichtöffentlichen Flächen

Die Gefährdungshaftung für den Betrieb von Kraftfahrzeugen erfasst auch Unfälle auf nicht öffentlichen Wegen, unabhängig von der Geltung der StVO, wenn sich ein Unfall bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet.

Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit der Einzelne zum konkreten Unfallgeschehen beigetragen hat, müssen das Vorsichts- und Rücksichtsnahmegebot beachtet werden, ebenso, wie das Verbot andere zu schädigen, zu gefährden, vermeidbar zu behindern oder zu belästigen.
Der Grundgedanke ein Schadensersatzanspruch zu kürzen, wenn ein Verkehrsteilnehmer die Sorgfalt außer Acht lässt, die in der konkreten Situation zu beachten ist, um sich selber vor Schaden zu bewahren, ist auch auf Unfälle auf nichtöffentlichen Flächen zu übertragen.
 
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil OLG Karlsruhe 1 U 8 12 vom 23.05.2012
Normen: BGB §§ 254,823; StVG §§ 7 I, 17; StVO § 1
[bns]