Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger einen als "Euro 5"-Fahrzeug beworbenen, vom VW-Abgasskandal betroffenen Audi Q3 2.0 TDI quattro. Da dieser weder die vereinbarte noch die übliche, vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist, ist dieser auch einstreitig mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB. Der Mangel ist auch nicht geringfügig. Dies ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass der Käufer nicht auf eine Nachbesserung verzichten kann, da er sonst die Zulassung seines Wagens gefährden würde.
Normen: §§ 434 Abs. 1, 323 Abs. 5 S. 2 BGB