Im vorliegenden Fall kam das Landgericht Landau zu der Überzeugung, dass ein fehlender Warnhinweis auf einem Deodorantspray einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt. Laut der Aerosolpackungsverordnung müssen Spraydosen gut sichtbare sowie lesbare Warnhinweise enthalten. Es genügt nicht, dem Produkt lediglich einen Zettel mit Warnhinweisen beizulegen.
Normen: § 8 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG, EU-Richtlinie 75/324/EWG, Aerosolpackungsverordnung