Im vorliegenden Fall fehlte in einem Werbeprospekt für Elektrohaushaltsgeräte die Kennzeichnung des Herstellers der beworbenen Produkte. Das Landgericht Dortmund kam zu der Entscheidung, dass dieses Versäumnis einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Schließlich handele es sich bei der Herstellerbezeichnung um ein wesentliches Merkmal von Elektrohaushaltsgeräten. Dies gelte sowohl für Marken- als auch für No-Name-Produkte.