Handelt es sich lediglich um redaktionelle Beiträge und erhält der Influencer für seinen Beitrag keinerlei Belohnung, muss er seinen Post auch nicht als Werbung bezeichnen. Ein rein redaktioneller Beitrag liegt dann vor, wenn dessen Zweck zumindest vorrangig die Information und Meinungsbildung der Adressaten ist.
Normen: UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6, § 5a Abs. 6