Das Landgericht Darmstadt hat entschieden, dass das Bestreiten des Bestehens von Garantiebedingungen mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn feststeht, dass der Neuwagen ab Werk mit einem Service- und Garantieheft versehen war. Die Hinterlegung eines solchen Hefts, in dem die Garantiebedingungen für die Herstellergarantie abgedruckt sind, im Handschuhfach des Wagens sei branchenüblich. Der Kunde müsse auf das Vorhandensein der im Serviceheft enthaltenen Garantiebedingungen nicht gesondert hingewiesen werden, sofern es sich beim Käufer nicht um einen Verbraucher handele.