Das Landgericht Würzburg hat entschieden, dass Verstöße gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abmahnfähige Wettbewerbsverstöße darstellen. Die Datenschutzerklärung ist unter anderem dann nach der DSGVO unzureichend, wenn Angaben zu dem Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten und zur zuständigen Aufsichtsbehörde fehlen. Ist die Datenschutzerklärung unzureichend, können Konkurrenten den verantwortlichen Mitbewerber abmahnen.