Mehrere Spielhallenbetreiber legten Verfassungsbeschwerden gegen landesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung des Spielhallensektors in Berlin, Bayern und im Saarland ein. Zu den Verschärfungen zählen beispielsweise das Abstandsgebot, wonach zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten ist, und die Reduzierung der Gerätehöchstzahl je Spielhalle. Das Bundesverfassungsgericht kam zu der Überzeugung, dass die verschärften Regelungen zwar in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, denn die Verschärfungen dienen dem legitimen Zweck der Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht sowie dem Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 70 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG, § 33i GewO, GlSpielWStVtr SL, Art 11 Abs 1 S 2 GlüStVtrAG BY, Art 29 A