Beklagter ist ein Online-Händler für Brillen, der auf seiner Website mit "Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität" warb. Der Bundesinnungsverband der Deutschen Augenoptiker klagte gegen diese Werbung. Der BGH kam zu der Entscheidung, dass es sich bei dieser um eine irreführende Werbung für Medizinprodukte handelt. Wenn mit Optiker-Qualität geworben wird, erwartet der Verbraucher die gleiche Qualität wie im stationären Handel. Die vom Beklagten angebotenen Gläser genügen allerdings nicht den maßgeblichen Qualitätsvorschriften, da weitere Messungen und Arbeitsschritte nötig wären, um die versprochene Optiker-Qualität sicherstellen zu können. Der Unternehmer darf daher nicht mehr auf diese Art für seine Gleitsichtgläser werben.
Normen: MPG § 3 Nr. 1b, § 4 Abs. 1 Nr. 1