Beklagter ist ein Medienbeobachtungsunternehmen. Auf der Website des Unternehmens können die Nutzer Suchbegriffe eingeben, um einen Überblick über bestimmte Themen zu bekommen. Bei Zeitungsartikeln werden Titel, Erscheinungszeit, Quelle, Autor und Informationen zur IWS -Reichweite, Viralität und eine Sentimentanalyse angezeigt. Das beklagte Unternehmen wertete unter anderem die Internetseiten der Zeitungen der klagenden Mediengruppe aus. Auf diesen war der Zugang zu bestimmten Inhalten durch eine Metered Paywall beschränkt worden. Bei einer Metered Paywall kann der Nutzer eine bestimmte Anzahl von Inhalten kostenlos aufrufen. Danach kann er bestimmte Inhalte nur nach vorheriger Bezahlung einsehen.
Das beklagte Unternehmen speicherte den gesamten Text eines ausgewerteten Artikels, dem Nutzer der Website der Beklagten wurden jedoch nur sog. Snippets (kurze Textausschnitte) angezeigt. Das OLG München kam zu der Überzeugung, dass diese Tätigkeit des Medienbeobachtungsunternehmens eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Klägerin hat durch die Einrichtung einer Metered Paywall deutlich gemacht, dass die Inhalte ihrer Website nicht ohne Beschränkungen öffentlich zugänglich gemacht werden sollen.
Normen: UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 16, 19a, 87f Abs. 1 Satz 1, 87g Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1; RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; RL 98/34/EG Art. 1 Nr. 2, Nr. 5, Nr. 8, 8 Abs. 1; RL 2015/1535/EU Art. 5 Abs. 1