Die Firmierung mit einem geografischen Namen oder Bezugspunkt ist keine Irreführung im Sinne des Handelsgesetzbuches.
Die regelmäßige Sicherung von Geschäftsdaten ist im gewerblichen Bereich selbstverständlich.
Eine Abmahnfrist von sieben Tagen ist zumindest dann zulässig, wenn kein so komplexer Wettbewerbsverstoß vorliegt, dass er einer eingehenden juristischen Prüfung bedarf.
Eine Kombination zweier alltäglicher Begriffe kann ebenso wie die beiden Einzelbegriffe nicht als Marke eingetragen werden.
Geschäftsinhaber können sich gegen die geplante Ausweisung einer Fußgängerzone nur wehren, wenn dadurch eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen eintritt.
Ein gekündigter Handelsvertreter unterliegt bis zum Ende des arbeitsgerichtlichen Verfahrens dem Wettbewerbsverbot.
Das Ladenschlussgesetz in seiner aktuellen Fassung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, indem es die Berufsfreiheit der Einzelhändler unzulässig einschränkt.
Sonderangebote, die nur für einen einzigen Tag gültig sind, verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht, weil sie einen Kaufdruck auf den Verbraucher ausüben.
Eine irreführende Werbung liegt nicht bereits zwingend dann vor, wenn ein Produkt in Zusammenhang mit einem anderen Produkt und dessen Qualitätsurteil abgebildet wird.
Wird der Gesellschaftssitz mit dem Ziel verlagert, für die folgende Insolvenz eine räumliche Distanz zu den Gläubigern zu schaffen, ist dies für die rechtliche Behandlung ohne Belang.